Aktuelles

Hinweise zur Übergangsregelung nach dem neuen Psychotherapeutenreformgesetz

Mit dem am 22. November 2019 beschlossenen Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung kommen einige Veränderungen auf uns zu, auf die wir an dieser Stelle eingehen möchten.

Studierende, die vor dem 1. September 2020 ihr Studium der Psychologie, Erziehungswissenschaften (Pädagogik) oder Sozialer Arbeit bzw. Sozialpädagogik aufgenommen haben und im Anschluss die Ausbildung zum*zur Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeut*in absolvieren möchten, können dies noch nach der alten Gesetzgebung machen.

Die Ausbildung zum*zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in muss jedoch bis zum 31. August 2032 abgeschlossen werden. Bei Feststellung eines besonderen Härtefalls kann die Ausbildung unter Umständen auch später abgeschlossen werden, spätestens jedoch bis 31. August 2035 (siehe §27).

Wird das Studium, welches Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in ist, nach dem 1. September 2020 aufgenommen, so gilt das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, unter der das Studium in Vollzeit fünf Jahre dauert und mit der Approbation abschließt (siehe §7). Im Anschluss an diese studentische Approbation muss für den Zugang zum Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung die Weiterbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in absolviert werden.

Nachgelesen werden können die Informationen beim Bundesgesundheitsministerium oder im Bundesgesetzblatt.