Kostengenehmigung

Nach den probatorischen Sitzungen entscheiden das Kind/ der Jugendliche und dessen Bezugspersonen mit der Therapeutin/ dem Therapeuten zusammen, ob ein Antrag für eine genehmigungspflichtige ambulante Psychotherapie gestellt werden soll. Wenn bei dem Kind/ dem Jugendlichen eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt und bei uns eine ambulante Psychotherapie begonnen werden soll, schreibt der/die Therapeut/in einen Antrag an die Krankenkasse des Kindes/ des Jugendlichen. Je nach Schweregrad der Störung und Behandlungserfordernis können Anträge für eine Kurzzeittherapie 1 (12 Behandlungsstunden und 3 Stunden für die begleitende Arbeit mit Bezugspersonen) oder für eine Langzeittherapie (in der Regel 60 Behandlungsstunden und 15 Stunden für die begleitende Arbeit mit Bezugspersonen) gestellt werden. Sobald die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, beginnt die Psychotherapie mit dem Kind/ dem Jugendlichen.